Nach Gustav Radbruch (1878-1949) müssen Gesetze in zwei Ausnahmefällen nicht befolgt werden, nämlich wenn "der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Grechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht hat, dass das Gesetz als 'unrichtiges Recht' der Gerechtigkeit zu weichen hat [...]" oder "Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur 'unrichtiges' Recht, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinne nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen."

Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht (1946)

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