Gleichstellungsbeauftragte für Lehrkräfte - in Hamburg an der eigenen Schule "nicht vorgesehen"
Möchten sich Lehrkräfte, meist Lehrerinnen, an eine Gleichstellungsbeauftragte wenden, beispielsweise wegen diskriminierenden Verhaltens (Benachteiligung, sexuelle Belästigung etc.) ihnen gegenüber, so können sie sich an die Gleichstellungsbeauftragte an ihrer Dienststelle, also an eine vertraute Person an ihrer Schule wenden. Nicht so in Hamburg: Zwar heißt es im Hamburgischen Gleichstellungsgesetz in §18,1, dass jede Diensstelle mindestens eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt, aber in Absatz 2 wird dies für das Schulwesen unverständlicher Weise sofort eingeschränkt, so dass in Hamburg lediglich eine Gleichstellungsbeauftragte (und ihre Vertreterin) für das gesamte pädagogische Personal, also für alle Hamburger Lehrerinnen und Lehrer zuständig ist. Diese Einschränkung ist widersinnig, da die Bereitschaft, diskriminierende Vorfälle anzuzeigen bzw. zu melden ohnehin mit großer Zurückhaltung belegt ist, da die Betroffenen meist zögern und befürchten, weitere Nachteile davon zu haben. Sich dazu an eine Stelle außerhalb der eigenen Schule, also an eine unbekannte, unvertraute Person wenden zu müssen, erschwert die Lage zusätzlich. Außerdem ist nicht sicher, inwieweit diese Stelle Einfluss auf die eigene Schule nimmt. Die Nachteile dieser eingeschränkten Regelung liegen somit auf der Hand (- hier wird am falschen Ende gespart). Dinge vor Ort anzustoßen und anzusprechen scheint die naheliegendere und insgesamt erfolgversprechendere Maßnahme zu sein. Gleichstellungsbeauftragte dürfen übrigens nicht Mitglied des Perosnalrats sein (§19) und sind weisungsunabhängig.
Die Hamburger Politik sollte hier handeln und die gesetzlichen Vorgaben entsprechend anpassen, so dass Lehrerinnen und Lehrer und Schulen in Hamburg, wie in anderen Bundesländern auch, die Möglichkeit zur Einrichtung einer Gleichstellungsstelle erhalten.