Einem reinsortigen Wein dürfen gemäß EU-Recht 15% einer anderen Rebsorte beigemischt werden, ohne dass dieser Verschnitt entsprechend bezeichnet werden müsste ... Fragt man in einer Weinhandlung nach einer reinsortigen Flasche (und gibt zu erkennen, dass man die 15%-Regel kennt), so wird man vermutlich keine Kaufempfehlung erhalten, da selbst die Händler sich nicht sicher sein können ... Wenn zwei Weine eingekauft werden, um eine Cuvée herzustellen, besteht der Wein möglicherweise schon aus vier Rebsorten. Diese Regelung führt das neologistisch anmutende Argument der Bezeichnungsunschädlichkeit an und scheint in heiterer Runde, womöglich während eines sachdienlichen Tastings, entstanden zu sein.

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