Gleichstellungsbeauftragte für Lehrkräfte - in Hamburg an der eigenen Schule "nicht vorgesehen"

Möchten sich Lehrkräfte, meist Lehrerinnen, an eine Gleichstellungsbeauftragte wenden, beispielsweise wegen diskriminierenden Verhaltens (Benachteiligung, sexuelle Belästigung etc.) ihnen gegenüber, so können sie sich an die Gleichstellungsbeauftragte an ihrer Dienststelle, also an eine vertraute Person an ihrer Schule wenden. Nicht so in Hamburg: Zwar heißt es im Hamburgischen Gleichstellungsgesetz in §18,1, dass jede Diensstelle mindestens eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt, aber in Absatz 2 wird dies für das Schulwesen unverständlicher Weise sofort eingeschränkt, so dass in Hamburg lediglich eine Gleichstellungsbeauftragte (und ihre Vertreterin) für das gesamte pädagogische Personal, also für alle Hamburger Lehrerinnen und Lehrer zuständig ist. Diese Einschränkung ist widersinnig, da die Bereitschaft, diskriminierende Vorfälle anzuzeigen bzw. zu melden ohnehin mit großer Zurückhaltung belegt ist, da die Betroffenen meist zögern und befürchten, weitere Nachteile davon zu haben. Sich dazu an eine Stelle außerhalb der eigenen Schule, also an eine unbekannte, unvertraute Person wenden zu müssen, erschwert die Lage zusätzlich. Außerdem ist nicht sicher, inwieweit diese Stelle Einfluss auf die eigene Schule nimmt. Die Nachteile dieser eingeschränkten Regelung liegen somit auf der Hand (- hier wird am falschen Ende gespart). Dinge vor Ort anzustoßen und anzusprechen scheint die naheliegendere und insgesamt erfolgversprechendere Maßnahme zu sein. Gleichstellungsbeauftragte dürfen übrigens nicht Mitglied des Perosnalrats sein (§19) und sind weisungsunabhängig.
Die Hamburger Politik sollte hier handeln und die gesetzlichen Vorgaben entsprechend anpassen, so dass Lehrerinnen und Lehrer und Schulen in Hamburg, wie in anderen Bundesländern auch, die Möglichkeit zur Einrichtung einer Gleichstellungsstelle erhalten.

In der Resolution 1815 des Europarats unter Punkt 8.3.1. wird gefordert, dass Behörden - insbesondere Bildungs- oder Schulbehörden - Lehrer, Eltern und Kinder über die Gesundheitsrisiken im Umgang mit Funkstrahlung aufklären. Zudem wird die Senkung der Grenzwerte und die Umsetzung des Vorsorgeprinzips gefordert. Schulen sollen, wie auch Krankenhäuser, von Sendanlagen freigehalten werden.

Der Forderung des Europarats nach Aufklärung und Information kommen beispielsweise das Bundesamt für Strahlenschutz und das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach, indem sie Vorsorgeempfehlungen im Umgang mit Mobiltelefonen und WLAN-Access-Points herausgeben und generell eine Minimierung von Strahlung empfehlen.
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt in einer Unterrichtseinheit für die Grundschule und Sekundarstufe zum Thema „Elektromagnetische Strahlung, Umwelt und Gesundheit“, in dem auch Bezug auf Hamburgs wankelmütige Politik genommen wird (WLAN ja, WLAN nein, doch WLAN), abschließend Folgendes zur Kenntnis:

Vorsorge empfohlen!
Das Bundesamt für Strahlenschutz empfiehlt generell, die Strahlenbelastung so gering wie möglich zu halten. Es ist prinzipiell immer möglich, dass es bisher nicht bekannte gesundheitliche Risiken gibt. Zudem ist das Minimierungsgebot ein Grundprinzip im Strahlenschutz. Die Behörde gibt eine Reihe von konkreten Empfehlungen für den Alltag.
Nutzer/-innen sollten bei WLAN- und Bluetooth-Geräten [...] die von den Herstellern angegebenen Mindestabstände beachten. Falls auf Drahtlostechnik verzichtet werden kann, sollten Kabelverbindungen bevorzugt werden. WLAN-Zugangspunkte ("Hotspots") sollten nicht in der Nähe von Orten eingerichtet werden, an denen sich Personen auf Dauer aufhalten – zum Beispiel direkt am oder neben dem Arbeitsplatz. [...]

 

Das Ecolog-Institut in Hannover, das im Auftrag des Bundesamtes für Strahlenschutz forscht, kommt in seinen Veröffentlichungen zu EMF und WLAN zu folgendem Ergebnis:

In Schulen sollte aus Vorsorgegründen auf WLAN vollständig verzichtet werden. Wenn in einem Klassenraum mehrere Computer per WLAN und Access-Point vernetzt werden, sind Expositionen der Schüler möglich, die mit Blick auf die besondere Empfindlichkeit des kindlichen Organismus vermieden werden sollten.
- Geräte abschalten: Geräte, wie WLAN-Access Points, die auch im Ruhezustand senden, sollten abgeschaltet werden, wenn sie nicht benötigt werden.

 

Das Umweltbundesamt gibt folgenden Ratschlag:

WLAN-Access-Points, WLAN-Router und Basisstationen von Schnurlostelefonen kommen am besten in den Flur oder einen anderen Raum, in dem man sich nicht dauernd aufhält. [...] WLAN-Router lassen sich abschalten, wenn man sie nicht benutzt.

 

Im Alltag sind oft andere Aussagen zu beobachten: Pauschale Unbedenkichkeitserklärungen und Verharmlosungen, die Verdrängung vorliegender Forschungsergebnisse und Fakten oder ihre Diffamierung als unwissenschaftlich oder ihre Verwechslung mit bloßer Meinung und Versuche, glaubhaft zu machen, dass man nicht wissen könne, ob die zunehmende Belastung durch Strahlung schädlich sei oder nicht.

Das Vorsorgeprinzip als Grundprinzip des Umweltschutzes zum Schutz insbesondere von Menschen ist festgelegt im EU-Vertrag Artikel 191, Absatz 2.

 

Definition des Umweltbundesamtes:

Vorsorge soll verhindern, dass Gefahren überhaupt erst entstehen. Das Vorsorgeprinzip leitet uns also dazu an, frühzeitig und vorausschauend zu handeln, um Belastungen zu vermeiden. Risikovorsorge bedeutet, selbst bei unvollständigem oder unsicherem Wissen über Art, Ausmaß, Wahrscheinlichkeit sowie Kausalität von Schäden und Gefahren vorbeugend zu handeln, um diese von vornherein zu vermeiden.

 

Die EEA (European Environment Agency - www.eea.europa.eu - Europäische Umweltagentur) definiert das Vorsorgeprinzip (precautionary principle) folgendermaßen:

The precautionary principle provides justification for public policy actions in situations of scientific complexity, uncertainty and ignorance, where there may be a need to avoid, or reduce, potentially serious or irreversible threats to health and the environment, using an appropriate strength of scientific evidence, and taking into account the pros and cons of action and inaction.

(https://www.eea.europa.eu/highlights/health-risks-from-mobile-phone)

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